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7. Mai 2015 – Legal
Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Reaktion auf die Geltendmachung des Mindestlohns unwirksam

Wenn ein Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn geltend macht, darf ein Arbeitgeber nicht als Reaktion darauf kündigen. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 28 Ca 2405/15).

Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 Euro beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab. Auf seine Forderung auf Entlohnung mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro bot ihm der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 Euro) an. Als der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen ablehnte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.