Bei sog. Reihengeschäften ist die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände vorzunehmen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 15/14).
Die Klägerin, eine deutsche GmbH (A) verkaufte im Jahr 1998 zwei Maschinen an ein Unternehmen (B) mit Sitz in den USA. B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finnischen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt (FA) behandelte die Lieferung der A nicht als steuerfrei, weil B keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der EU verwendet habe.
Das Finanzgericht und auch der BFH gaben der Klage statt. Denn wenn – wie hier – im Nachhinein anhand der objektiven Umstände nicht mehr ermittelt werden konnte, wann B die Verfügungsmacht an den Waren dem C verschafft hatte, komme die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG zum Zuge, nach der im Zweifel die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei sei.