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21. April 2015 – Tax
Zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft trotz außerhalb der Veräußerungsfrist liegender aufschiebender Bedingung

Der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren unterliegt als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 23/13).

Der Kläger hatte im März 1998 ein bebautes Grundstück erworben und im Januar 2008 unter der aufschiebenden Bedingung einer noch zu erteilenden behördlichen Genehmigung wieder verkauft. Die Behörde erteilte diese Genehmigung im Dezember 2008. Das Finanzamt versteuerte den Veräußerungsgewinn. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass die Bedingung in Form der behördlichen Genehmigung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten und der Veräußerungsgewinn damit steuerfrei sei.

Der BFH wies die Klage ab. Für den Zeitpunkt der Veräußerung komme es nur auf die beiderseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts und nicht auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts an. Ab dem Vertragsschluss – hier im Januar 2008 – habe sich keiner der Vertragspartner mehr einseitig von der Vereinbarung lösen können.