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17. April 2015 – Tax
Rückstellungen in voller Höhe auch bei Zusage einer Überversorgung

Erteilt ein bilanzpflichtiges Unternehmen einem Angestellten eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beträgt (sog. Überversorgung), kann es die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6045/12).

Die Klägerin, eine GmbH, hatte einem Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer war, ein festes monatliches Ruhegehalt von 6.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesichert. In seinem letzten aktiven Jahr als Angestellter arbeitete der Geschäftsführer nur noch in Teilzeit. Dadurch reduzierte sich sein monatliches Gehalt um ein Drittel. Bei Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis standen ihm neben der betrieblichen Versorgung noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer von der GmbH abgeschlossenen Direktversicherung zu. Die GmbH stellte in seinen Bilanzen Rückstellungen ein, die die Versorgungszahlungen in voller Höhe berücksichtigten. Das Finanzamt akzeptierte das nicht.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Im Einkommensteuergesetz sei eine Begrenzung der Rückstellungen nur vorgesehen, wenn Zeitpunkt oder Eintritt der Leistung ungewiss sei. Hier sei aber eine unabänderliche Versorgungszusage erteilt worden. Auch ergebe sich – anders als der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung meinten – nicht aus dem Gesetz, dass eine Überversorgung immer zu einer Kürzung der Pensionsrückstellung führen müsse.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Revision zum BFH zugelassen.