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15. April 2015 – Tax
Verlust aus Einlösung einer Inhaberschulversicherung führt nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Verlust aus der Endeinlösung einer Inhaberschuldverschreibung zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt (Az. 10 K 2471/14).

Der Kläger erwarb im September 2007 Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten und einer Verzinsung von 11,75 % zu einem Preis von ca. 1 Mio. Euro. Am Ende der Laufzeit erhielt der Kläger im Oktober 2008 neben dem Zinsertrag von. ca. 120.000 Euro eine Kapitalrückzahlung von lediglich ca. 600.000 Euro, wodurch ihm ein Verlust in Höhe von ca. 400.000 Euro entstanden ist, den er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 als Verlust aus Kapitalvermögen steuerlich geltend machte.

Das FG Schleswig-Holstein hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen und keinen Verlust berücksichtigt. Zwar seien Erträge aus der Veräußerung der Wertpapiere dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge, aber die einschlägige Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG) sei einschränkend auszulegen und als Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nur dann gerechtfertigt, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben sei. Hier sei eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene leicht möglich, weil die Kapitalanlage jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst worden sei.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.