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15. April 2015 – Tax
Übergang des verrechenbaren Verlusts auf den Beschenkten bei Schenkung eines Kommanditanteils

Bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung ist dem Beschenkten der verrechenbare Verlust zuzurechnen. Er steht zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen zur Verfügung. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 16 K 3127/12 F).

Die Klägerin, Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, hatte zum 01.01.2007 von ihrem Ehemann einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt bekommen. Davon ausgenommen war das Privatkonto des Ehemannes, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht wurden. Die Klägerin wollte den auf den übertragenen Kommanditanteil entfallenden verrechenbaren Verlust mit eigenen Gewinnen verrechnen. Das Finanzamt rechnete den verrechenbaren Verlust dagegen weiterhin dem Ehemann zu.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Anders als bei einer entgeltlichen Übertragung sei ihr bei einer schenkweisen Anteilsübertragung der verrechenbare Verlust zuzurechnen und stehe ihr zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen zur Verfügung. Verrechenbare Verluste seien ein mit der Einkunftsquelle verbundenes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteilsübertragung einhergehenden Buchwertverknüpfung eintrete.

Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (BFH-Az. IV R 16/15).