Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer anderen Marke verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 59/13).
Die Klägerin, eine führende Herstellerin von Sportartikeln, ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug “PUMA” und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug “PUDEL” und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.
Wie die Vorinstanzen gab auch der BGH der Klägerin Recht. Eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen bestehe zwar nicht, aber der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken, da die potenziellen Kunden beide Zeichen gedanklich miteinander verknüpften. Seine Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung und auf freie Meinungsäußerung müssten gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten.