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14. April 2015 – Tax
Feststellungslast für Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung liegt beim Steuerpflichtigen

Die Feststellungslast für die Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung mehrerer Grundstücke liegt beim Steuerpflichtigen. Dieser Auffassung ist das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 K 74/06).

Dem Kläger waren von seiner Mutter durch notariellen Überlassungsvertrag 1992 mehrere Grundstücke übertragen worden. Nach den Schenkungsteuerakten des beklagten Finanzamts erhielt dieses im Mai 2003 durch Einreichung einer Erbschaftsteuererklärung Kenntnis von dem Überlassungsvorgang. Daraufhin setzte das Finanzamt gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Der Kläger ist der Auffassung, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Dem Finanzamt sei die Schenkung bereits im Jahr 1992 bekannt geworden. Es sei davon auszugehen, dass der Notar seiner Anzeigepflicht nachgekommen sei.

Das FG Schleswig-Holstein entschied hingegen, dass zum Zeitpunkt der Schenkungsteuerfestsetzung noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Für den Beginn der Festsetzungsfrist komme es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung an. Auch wenn es als wahr unterstellt werden könne, dass der Notar den Vertrag über den Überlassungsvorgang abgesandt habe und deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Zugang spreche, sei damit noch nicht nachgewiesen, dass dieser auch beim Finanzamt angekommen sei und dieses somit Kenntnis von dem Vorgang erlangt habe. Dies rechtfertige keine abweichende Verteilung der Feststellungslast.