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13. April 2015 – Tax
Kindergeld auch bei Übergangszeit bei freiwilligem Wehrdienst

Für die Übergangszeit zwischen Abitur und freiwilligem Wehrdienst kann Kindergeld beansprucht werden, obwohl die Ableistung von freiwilligem Wehrdienst nicht ausdrücklich im Gesetz genannt wird. So das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 K 39/14).

Der Kläger begehrte Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum August bis September 2013 als Übergangszeit, da der Sohn am 29.05.2013 die Abiturprüfung abgelegt hat und erst am 01.10.2013 seinen freiwilligen Wehrdienst von zehn Monaten antrat.

Der Klage wurde stattgegeben. Freiwillig Wehrdienstleistende sind mit Grundwehrdienst Leistenden gleichzustellen. Zwar werde die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nicht im Einkommensteuergesetz erwähnt, es sei jedoch nicht ersichtlich, warum der freiwillig Wehrdienstleistende nicht den entsprechenden Status eines gesetzlich Grundwehrdienst Leistenden und danach Anspruch auf Kindergeld für die geltend gemachte Übergangszeit haben sollte.