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13. April 2015 – Tax
Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters

Einem gewerblichen Lagerhalter steht kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 4 K 67/13).

Die Klägerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte dort Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft sowie Werkzeuge und Damenoberbekleidung fremder Gesellschaften ein. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt erhebliche Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers fest und setzte gegenüber der Klägerin Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Vorsteuerabzug für die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer.

Das FG Schleswig-Holstein wies die Klage ab, da die Klägerin in Bezug auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht und keine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren erlangt hat. Dazu hätte sie die Waren als Kommissionärin oder als Vertriebsgesellschaft in eigenem Namen veräußern müssen. Der Vorsteuerabzug für die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer setze eine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus. Der Einsatz der eingeführten Waren zur Bewirkung von Logistikumsätzen reiche für den Vorsteuerabzug nicht aus, da hierdurch die – stets nur einem Unternehmer zustehende – Abzugsberechtigung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden könne. Die eingeführten Waren und die hierauf lastende Einfuhrumsatzsteuer gehörten beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze, wenn dieser die eingelagerten Gegenstände in eigenem Namen veräußert und diese damit für sein Unternehmen verwendet.