Aktuelles

9. April 2015 – Legal
Arbeitnehmer nur auf dem Weg zum Essen in der Mittagspause unfallversichert

Ein Arbeitnehmer ist nur auf dem Weg zum Essen in der Mittagspause unfallversichert. Wird dieser Weg wegen anderer privater Angelegenheiten, wie beispielsweise wegen Abholens von Kleidungsstücken aus der Reinigung, unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 225/10). Der Arbeitnehmer habe im Zweifel den Beweis zu erbringen, dass er im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen sei.

Im vorliegenden Fall stürzte eine Angestellte in der Mittagspause auf einer Treppe zur B-Ebene und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung ab. Die BG war der Ansicht, dass die Angestellte auf dem Weg in eine Reinigung gewesen sei. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, so dass die Angestellte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Die Angestellte trug vor, dass sie sich auf die Treppe zur B-Ebene in jedem Fall auch zwecks Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant begeben habe.

Das LSG schloss sich mit seinem Urteil der Ansicht der BG an und wies die Klage der Angestellten ab. Nach Auffassung der Richter sei nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe zur B-Ebene begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation läge bei der Klägerin.