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2. April 2015 – Tax
Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

Ein Unternehmer, der sich weigert, seine Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch einzureichen, muss mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. So das Finanzgericht Nürnberg (Az. 2 V 676/14).

Ein Unternehmer der zunächst seine Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch abgab, wechselte wieder zur Papierform, da er der Meinung war, das Finanzamt könne die Wahrung des Steuergeheimnisses angesichts der NSA-Affäre nicht garantieren. Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag fest, da Unternehmer gemäß § 18 Abs. 1 UStG dazu verpflichtet sind, Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln.

Das Finanzgericht stimmte dem Finanzamt zu. Das Steuergeheimnis schütze nur vor einer nicht rechtmäßigen Offenlegung der übermittelten Daten durch das Finanzamt. Die Übertragung der Daten zum Finanzamt liege aber nicht innerhalb des Schutzbereichs des Steuergeheimnisses. Auch garantierten die gesetzlichen Regelungen ausreichend Schutz.