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30. März 2015 – Legal
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

Das Landgericht Coburg entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks des Beschenkten vom Schenker vollständig bewiesen werden müssen. Dabei gehen die Beweisschwierigkeiten zu Lasten des Widerrufenden (Az. 11 O 204/14).

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger die Rückübertragung von Grundstücken, die er zuvor zu gleichen Teilen auf seine beiden Kinder übertragen hatte, weil sich der Sohn des Klägers nicht an mündliche Zusagen gehalten und sich auch ansonsten ungebührlich verhalten haben soll. Bei der Übertragung hatte er sich kein Wohnrecht zusichern lassen oder eine Vereinbarung über Wart- und Pflegeleistungen mit seinen Kindern getroffen. Der Kläger behauptete, vor der Grundstücksübertragung sei ihm von den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht und eine Verköstigung zugesichert worden. Weil sich der beklagte Sohn an diese Abrede nicht gehalten hätte und wegen einer behaupteten Beleidigung sowie eines körperlichen Übergriffs auf ihn, widerrief der Kläger die Schenkungen wegen groben Undanks.

Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen. Die Richter sahen die Voraussetzungen für einen wirksamen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nicht als gegeben an. Hierfür müsse zunächst objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere vorliegen. Die im Streitfall vom Kläger behaupteten Umstände würden zum Teil bereits die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder konnten vom Kläger nicht bewiesen werden. Er habe die behaupteten vorvertraglichen mündlichen Zusagen seiner Kinder und den körperlichen Übergriff nicht nachweisen können.