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30. März 2015 – Tax
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim nicht grundsätzlich absetzbar

Wirken sich die Aufwendungen für die Unterbringung des Steuerpflichtigen selbst oder eines Angehörigen in einem Pflegeheim durch den Ansatz der zumutbaren Belastung teilweise nicht aus, kann der nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen gemäß § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen werden. Dies gelte dann nicht, wenn die Zahlung des Angehörigen auf Grund seiner Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichteter an die Stadtkämmerei und nicht an den Heimträger erfolgt. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 6 K 2688/14).

Im vorliegenden Fall lebte die Mutter der Klägerin in einem Pflegeheim. Sie erhielt laufende Leistungen i. H. von 1.180 Euro vom Sozialamt. Die Stadt wiederum zog die Klägerin als Angehörige zu Unterhaltsleistungen für ihre Mutter i. H. v. monatlich 393 Euro heran. Die Klägerin machte diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend, was sich wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung größtenteils nicht auswirkte. Sie beantragte die Berücksichtigung des Restbetrages als Aufwendungen für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Zwar stehe die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Jedoch könne im Streitfall die Steuerermäßigung nicht berücksichtigt werden, da die Zahlungen der Klägerin an die Stadt und nicht an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt seien.