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26. März 2015 – Tax
Keine doppelte Haushaltsführung im Einzugsbereich von Hamburg

Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen dann nicht auseinander, wenn der Arbeitsplatz vom Haupthausstand innerhalb einer Stunde erreicht werden kann. Denn insbesondere in Großstädten, in denen die Wohnstätten der Beschäftigten immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus (“Speckgürtel”) verdrängt werden, sind Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 113/14).

Die Klägerin hatte ursprünglich ihren Hausstand in Hamburg und behauptete, zu ihrem Freund in eine Stadt im Hamburger Umland gezogen zu sein. Von dort war ihre Arbeitsstelle innerhalb von einer Stunde erreichbar. Sie machte die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Gericht wies wie Klage ab. Zum einen habe sich im Gerichtsverfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen, dass die Klägerin tatsächlich ihren Haupthausstand zu ihrem Freund verlegt habe, da sie u. a. ihren Wohnsitz nicht umgemeldet habe. Zum anderen sei unter Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nicht nur die politische Gemeinde Hamburg zu verstehen, sondern dazu gehöre vielmehr der gesamte Einzugsbereich.