Aktuelles

24. März 2015 – Tax
Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Schmuckstücken über „eBay“

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Person, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf anbietet, sowohl unternehmerisch als auch gewerblich tätig wird (Az. XI B 6/14).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Klägerin als Schmuckhändlerin unternehmerisch und gewerblich tätig war. Die Klägerin war beim Auktionshaus eBay als “seller” registriert. Zwischen 2003 und 2006 gab sie insgesamt 40 Verkaufsangebote überwiegend für Schmuckgegenstände und Uhren ab. In 2004 wurden 16 Kleinanzeigen überwiegend in Tageszeitungen in Deutschland und Österreich veröffentlicht. Die in den Anzeigen angegebenen Werte der Verkaufsgegenstände reichten von 990 Euro bis 11.500 Euro. Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung setzte das Finanzamt ausgehend von Umsätzen i. H. v. 58.183 Euro die Umsatzsteuer für 2004 auf rund 9.300 Euro fest.

Nach Auffassung des BFH wurde sie zu Recht als Gewerbetreibende und Unternehmerin behandelt. Der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen würden die Nachhaltigkeit der Tätigkeit belegen. Die Tätigkeit der Klägerin wäre nicht als gewerblich zu qualifizieren gewesen, wenn sie ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte. Im Streitfall konnte mangels Angaben zur Herkunft der Schmuckstücke nicht von Verkäufen von Gegenständen aus eigenem Vermögen ausgegangen werden.