Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % ist bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten ausgeschlossen, wenn zwischen ihnen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 8/14).
Der Kläger gewährte seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Ehefrau verfügte weder über eigene finanzielle Mittel noch hatte eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts finanziert, so dass sie auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Klägers mit der in seinem Fall gegenüber der Abgeltungsteuer höheren tariflichen Einkommensteuer.
Der BFH wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei hier nicht anzuwenden. Dabei sei nicht das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten, sondern die finanzielle Abhängigkeit der Darlehensnehmerin vom Darlehensgeber maßgebend. Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führe hier zu keiner Ungleichheit, sondern stelle im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten gerade eine größere Gleichheit her.