Der BFH hat entschieden, dass § 20 Abs. 9 EStG auch bei der “Günstigerprüfung” nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG Anwendung findet und daher ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht in Betracht kommt (Az. VIII R 13/13).
Im vorliegenden Fall war der Kläger testamentarischer Alleinerbe der verstorbenen A. Aufgrund eines Treuhandvertrages mit dem Kläger, der ihr Vermögen verwaltete und sie betreute, hatte A an den Kläger in 2009 eine Vergütung von rund 10.650 Euro gezahlt, die (abzüglich 3.549 Euro als außergewöhnliche Belastung) als Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wurde. Der Kläger berief sich auf die sog. Günstigerprüfung, da der Steuersatz der A deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag. Er begehrte den vollen Werbungskostenabzug.
Der BFH wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter komme zwar bei der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der (niedrigere) progressive Regelsteuersatz. Des Weiteren sei die Ermittlung der Kapitaleinkünfte auch bei der Günstigerprüfung nach § 20 EStG vorzunehmen, damit findet auch im Falle der Günstigerprüfung das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten Anwendung. Der Abzug bleibt im Streitfall damit auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro beschränkt.
Hinweis
Seit 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen die Abgeltungsteuer. Danach kann nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) von den Kapitalerträgen abgezogen werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen.
Die Vorinstanz im Streitfall, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hatte jedoch entschieden, dass die den Sparer-Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind. Diese Entscheidung gilt jedenfalls in den Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg hatte die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf: Der Werbungskostenabzug bleibt auf den sog. Sparer-Pauschbetrag beschränkt.
Der BFH hat entschieden, dass § 20 Abs. 9 EStG auch bei der “Günstigerprüfung” nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG Anwendung findet und daher ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht in Betracht kommt (Az. VIII R 13/13).
Im vorliegenden Fall war der Kläger testamentarischer Alleinerbe der verstorbenen A. Aufgrund eines Treuhandvertrages mit dem Kläger, der ihr Vermögen verwaltete und sie betreute, hatte A an den Kläger in 2009 eine Vergütung von rund 10.650 Euro gezahlt, die (abzüglich 3.549 Euro als außergewöhnliche Belastung) als Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wurde. Der Kläger berief sich auf die sog. Günstigerprüfung, da der Steuersatz der A deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag. Er begehrte den vollen Werbungskostenabzug.
Der BFH wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter komme zwar bei der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der (niedrigere) progressive Regelsteuersatz. Des Weiteren sei die Ermittlung der Kapitaleinkünfte auch bei der Günstigerprüfung nach § 20 EStG vorzunehmen, damit findet auch im Falle der Günstigerprüfung das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten Anwendung. Der Abzug bleibt im Streitfall damit auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro beschränkt.
Hinweis
Seit 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen die Abgeltungsteuer. Danach kann nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) von den Kapitalerträgen abgezogen werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen.
Die Vorinstanz im Streitfall, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hatte jedoch entschieden, dass die den Sparer-Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind. Diese Entscheidung gilt jedenfalls in den Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg hatte die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf: Der Werbungskostenabzug bleibt auf den sog. Sparer-Pauschbetrag beschränkt.