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12. März 2015 – Legal
Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung werden nicht auf Mindestlohn angerechnet

Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf (Az. 54 Ca 14420/14). Nach Auffassung der Richter sei eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, unwirksam.

Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt. Darüber hinaus erhielt sie ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigte, bot sie der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

Das Arbeitsgericht Berlin hält die Änderungskündigung für unwirksam. Nach Auffassung der Richter solle der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Daher dürfe der Arbeitgeber Leistungen (zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung), die nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Somit sei eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, unzulässig.