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4. März 2015 – Tax
Zeitpunkt des Zuflusses von Kapitalvermögen bei einem beherrschenden Gesellschafter

Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 2/12).

Der Kläger, beherrschender Gesellschafter einer GmbH, beschloss im November 2004 zusammen mit den anderen Gesellschaftern eine Vorabausschüttung für das laufende Geschäftsjahr 2004, die erst im Januar 2005 zur Auszahlung fällig sein sollte und dann auch ausgezahlt wurde. Das Finanzamt nahm den Zufluss des Ausschüttungsbetrages aber schon zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses der Gesellschafter an und besteuerte den Betrag im Jahr 2004.

Das Finanzgericht und der BFH wiesen die Klage ab. Denn der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH habe es in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Er könne damit wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen.