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3. März 2015 – Tax
Keine Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks

Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 25/14).

Der Kläger erhielt als Vermächtnis 1/12 des Miteigentumsanteils einer Erblasserin an einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück. Das darauf stehende Haus hatte der Erbbauberechtigte vermietet. Das Finanzamt besteuerte den Erwerb des Vermächtnisses mit dem vollen Steuersatz, der Kläger verlangte dagegen die nur 90-prozentige Besteuerung. Da das Haus vermietet sei, habe er nach § 13c ErbStG Anspruch darauf.

Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die Klage ab. Auch wenn ein Haus auf dem Grundstück stehe, sei trotzdem im rechtlichen Sinne nicht das Grundstück, sondern das Erbbaurecht bebaut. Da der Kläger nicht Eigentümer des Hauses sei und auch nicht in eigener Person vermietet habe, sei dieser Fall nicht durch § 13c ErbStG steuerlich begünstigt.