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2. März 2015 – Tax
Buchwertfortführung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auch bei vorheriger Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens

Das Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 12 K 3303/11 F), wonach der Buchwertfortführung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils nicht entgegensteht, dass der Übertragende zuvor sein Sonderbetriebsvermögen an einen Dritten veräußert hat, wurde vom Bundesfinanzhof (Az. IV R 29/14) bestätigt.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG, die ursprünglich einen Einzelhandel betrieben hatte, später aber die Geschäftsräume an Dritte vermietete. Kommanditisten waren Vater und Sohn. Die Betriebsgrundstücke standen im Sonderbetriebsvermögen des Vaters, wovon ein Betriebsgrundstück an einen der Mieter veräußert wurde. Zwei Wochen später übertrug der Vater seinen Kommanditanteil an den Sohn. Nur den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung behandelte die Klägerin als Sonderbetriebseinnahme des Vaters. Das Finanzamt betrachtete den Vorgang insgesamt als Aufgabe des Mitunternehmeranteils und stellte einen entsprechenden Aufgabegewinn unter Auflösung sämtlicher stiller Reserven fest.

Das FG Münster gab der Klage statt. Den Mitunternehmeranteil habe der Vater zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG) auf den Sohn übertragen. Nach Auffassung der Richter stehe die vorherige Veräußerung des Grundstücks nicht entgegen, weil die sog. Gesamtplanrechtsprechung im Hinblick auf den Normzweck des § 16 EStG entwickelt worden sei und daher nicht auf Vorgänge nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen werden könne. Des Weiteren habe das Grundstück kein funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs der GmbH & Co. KG dargestellt.

Der BFH teilte die Ansicht des Finanzgerichts. Nach Auffassung der Richter seien die Grundstücksveräußerung und Übertragung des Mitunternehmeranteils selbst dann nicht zusammenfassend zu betrachten, wenn dem ein einheitlicher Plan zugrunde gelegen haben sollte.