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24. Februar 2015 – Tax
Vorlage der Originalrechnung ist zwingende Voraussetzung für Antrag auf Vorsteuervergütung von im Ausland ansässigen Unternehmern

Der Antrag im vereinfachten Verfahren für im Ausland ansässige Unternehmer nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn dem Antrag nicht das Original der Rechnung, aus der sie den Vorsteuerabzug geltend macht, sondern nur eine Kopie beigelegen hat. Die spätere Vorlage der Originalrechnung im Klageverfahren heilt dieses Versäumnis nicht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 39/13).

Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, reichte fristgerecht einen Antrag auf Vorsteuervergütung ein, legte aber als Beleg nur die Fotokopie einer Rechnung bei. Das Bundeszentralamt für Steuern versagte den Vorsteuerabzug mangels Vorlage der Originalrechnung. Mit der Klage 1,5 Jahre später reichte die Klägerin die Originalrechnung nach.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof wiesen die Klage ab. Bei der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG handele es sich um eine zwingende Ausschlussfrist. Sie werde nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt.