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23. Februar 2015 – Tax
Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten

Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar. Sie sind Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abgezogen werden können. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 50/13).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war vermietete ein Bürogebäude. Die S-GmbH & Co. KG erwarb von den Kommanditisten der Klägerin sämtliche Kommanditanteile. Am selben Tag trat die S-GmbH der Klägerin als Kommanditistin bei. Nachdem das Finanzamt wegen des Gesellschafterwechsels Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro festgesetzt hatte, wollte die S-GmbH & Co. KG bei ihrer Einkommensteuererklärung die Grunderwerbsteuer in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt wollte dagegen die Steuer nur als Anschaffungsnebenkosten in Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt. Das Grunderwerbsteuergesetz fingiere in § 1 Abs. 2a Satz 1 aufgrund des Wechsels im Gesellschafterbestand einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang als Grundlage der Steuer. Diese Fiktion des Grundstücksübergangs gelte nur für den Zweck der Grunderwerbsbesteuerung. Eine zivilrechtliche Anschaffung eines Objekts mit der möglichen Folge von Anschaffungsnebenkosten liege hier nicht vor.