Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 24/14).
Eine Erblasserin zog im Oktober 2010 in ein Pflegeheim und überließ ihr Haus und Grundstück dem Kläger als Vermächtnis. Sie verstarb im Dezember 2010. Der Kläger räumte das Haus erst im Februar 2012 und vermietete es im Dezember 2012. Der Kläger beantragte eine begünstigte Besteuerung nach § 13c ErbStG von nur 90 Prozent des Grundstückswertes. Das Finanzamt lehnte ab.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Ein bebautes Grundstück sei im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn – anders als im konkreten Fall – eine anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen erkennbare konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden habe mit deren Umsetzung begonnen worden sei.