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13. Februar 2015 – Legal
Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 53/14).

Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger hatte 2010 noch keinen Urlaub genommen. Bis Mitte Juli 2010 arbeitete er in Vollzeit, danach nur noch 4 Tage pro Woche in Teilzeit. Der Arbeitgeber wollte den für das ganze Jahr geltenden Urlaubsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten von 5/5 auf 4/5 von 30 = 24 Urlaubstage kürzen. Der Kläger klagte gegen die anteilige Kürzung für den Zeitraum bis Mitte Juli 2010. Für diesen Zeitraum stehe ihm der volle Urlaubsanspruch zu.

Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH gab das BAG dem Kläger Recht. Er habe Anspruch auf drei zusätzliche Urlaubstage. Zwar regele § 26 Abs. 1 TVöD u. a., dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindere. Diese Tarifnorm sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindere.