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10. Februar 2015 – Tax
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in Erstattungsfällen

Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden kann (Az. XI B 50/13).

Ein Unternehmer gab seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu spät ab. Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag fest. Der Unternehmer wunderte sich über den Verspätungszuschlag, denn er hatte einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt, der aus nicht berücksichtigten Vorsteuerbeträgen in den bereits abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen resultierte.

Der BFH entschied aber, dass es höchstrichterlich nicht zu beanstanden ist, dass Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch dann festgesetzt werden, wenn sich wegen in den abgegebenen Voranmeldungen nicht berücksichtigter Vorsteuerbeträge Erstattungsbeträge ergeben.