Ein Außendienstmitarbeiter, der einen Pkw im Rahmen der 1 %-Regelung auch zur privaten Nutzung erhalten hat, kann die beruflichen und die privat aufgewendeten Benzinkosten als Werbungskosten geltend machen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 12 K 1073/14 E).
Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, durfte seinen nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten dienstlichen Pkw auch privat nutzen. Die Benzinkosten machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sie nicht.
Das FG Düsseldorf ließ die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zu. Die beruflich anfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien und privat aufgewendete Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.