Bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist der Verlust eines Kommanditisten mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 52/13).
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, wollte Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus dem Jahr 2006 mit in Folgejahren erwirtschafteten Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Das Finanzamt lehnte ab, weil die Verluste nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart, also aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden dürften.
Das Finanzgericht und auch der BFH gaben der Klägerin Recht. § 15a Abs. 2 EStG sei unabhängig von der Einkunftsart formuliert. Die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen sei allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung geknüpft. Deshalb könnten die Vermietungsverluste mit den Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.