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2. Februar 2015 – Tax
Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung eines privat genutzten Wohnhauses durch einen Handwerker eine steuerermäßigende Handwerkerleistung sein können (Az. VI R 1/13).

Im vorliegenden Fall machte ein Hauseigentümer in seiner Einkommensteuererklärung für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es war der Ansicht, eine Dichtheitsprüfung sei mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar.

Der BFH gab dem Hauseigentümer Recht. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Ist-Zustandes kann ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Nach Auffassung der Richter habe die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Des Weiteren erhöhe die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt werde.