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2. Februar 2015 – Legal
Bei Vertrag über Erschließungskosten keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

Grundstückseigentümer, die sich mit der Gemeinde vertraglich über die von ihnen zu tragenden Erschließungskosten geeinigt haben, können nicht viele Jahre später für Mehrkosten herangezogen werden, die im Wesentlichen inflationsbedingt entstanden sind. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 C 1.14, 9 C 2.14, 9 C 3.14, 9 C 4.14, 9 C 5.14).

Die Kläger hatte in der Stadt Menden (Sauerland) Anfang der 1970er Jahre gebaut und sich in einem Vertrag verpflichtet, die anteiligen Erschließungskosten vorab zu zahlen. Damit sollten sie vollständig abgegolten sein. Da die Straße erst 2007, also viel später fertig gestellt wurde, hatte sich der Erschließungsaufwand um das Dreifache erhöht. Diese zusätzlichen Kosten verlangte die Stadt von den Klägern und verwies dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Nacherhebungsrecht besteht, wenn der tatsächliche Erschließungsbetrag das Doppelte und mehr des ursprünglich angenommenen Betrags ausmacht.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg und auch das BVerwG gaben den Klägern Recht. An dem früheren BVerwG-Urteil könne nicht festgehalten werden, da die vorliegenden Fälle eines rein preissteigerungsbedingten Überschreitens dieser Grenze zeigten, dass diese zu unangemessenen Ergebnissen zu Lasten des Bürgers führen könnten. Eine Steigerung des Erschließungsaufwandes, die – wie hier – im Wesentlichen inflationsbedingt sei, stelle danach ein ablösungstypisches Risiko dar und begründe keinen Anpassungsanspruch der Gemeinde.