Erhält der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich in geringem Umfang an ihr beteiligt ist, neben dem auf seine Anteile entfallenden Veräußerungspreis auch einen sog. „Exit-Bonus“ von anderen veräußernden Gesellschaftern, unterliegt dieser Erlös nicht dem Halbeinkünfteverfahren. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 1918/13 E).
Beim Verkauf einer Holding-GmbH im Jahr 2006 erhielt der Kläger, Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der Holding-GmbH, neben dem Erlös aus seinen Minderheitsanteilen noch einen sog. „Exit-Bonus“, eine Beteiligung am Veräußerungserlös der Hauptgesellschafter. Das Finanzamt behandelte den auf die Beteiligung des Klägers entfallenden Erlös als hälftig steuerfreien Veräußerungsgewinn und den “Exit-Bonus” als Arbeitslohn. Der Kläger wollte dagegen auch den Bonus nach dem Halbeinkünfteverfahren als hälftig steuerfrei behandelt wissen.
Das Finanzgericht wies die Klage weitgehend ab. Der Kläger habe den “Exit-Bonus” nach den zugrundeliegenden Verträgen nicht als Veräußerungspreis für seine Beteiligung erhalten, sondern allein wegen der Veräußerung der Anteile der Mehrheitsgesellschafter. Es könne offen bleiben, ob der Bonus als Arbeitslohn oder als Einnahme aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zu behandeln sei, da in beiden Fällen dieselben steuerlichen Auswirkungen einträten. Der Betrag sei aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern.