Eine niederländische Gesellschaft erwarb u. a. in Deutschland Datenverarbeitungsmaterial und verkaufte dies an in Italien mehrwertsteuerpflichtige Kunden. Sie behandelte diese Vorgänge als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In Italien wurde von den betreffenden Erwerbern jedoch keiner der innergemeinschaftlichen Erwerbe angemeldet und auch die Mehrwertsteuer nicht entrichtet. Die niederländischen Steuerbehörden gingen von einer Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung aus und erließen Nacherhebungsbescheide gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschaft klagte dagegen. Das zuständige niederländische Gericht legte den Fall dem EuGH vor.
Dieser entschied, dass ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Hinterziehung von Mehrwertsteuer beteiligt hat, nach der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie kein Recht auf Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuerbefreiung oder Mehrwertsteuererstattung hat, auch wenn das niederländische Recht keine Sanktionen vorsieht. Dabei sei ohne Belang, dass die Steuerhinterziehung in Italien und nicht in den Niederlanden begangen worden sei und in den Niederlanden die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bzw. des Vorsteuerabzugs erfüllt gewesen seien (Az. C-131/13).