Eine betriebliche Regelung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung kann so ausgelegt und verstanden werden, dass die Betriebsrente einer Arbeitnehmerin erst ab dem Zeitpunkt zusteht, zu dem sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 894/12).
Der 1959 geborenen und seit 1991 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten zugesagt. Danach hätten weibliche Mitarbeiter – um die gesetzliche Rente gekürzte – Versorgungsansprüche nach einer Wartezeit von 5 Jahren und bei Ausscheiden nach dem 60. Lebensjahr. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Versorgungsanspruch erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres bestehe, klagte die Klägerin.
Die Vorinstanzen gaben ihr Recht, das BAG entschied jedoch zugunsten der Beklagten. Die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergebe, dass die betriebliche Versorgungsregelung für Frauen keine “feste”, sondern eine “flexible” Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festgelegt und den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgesetzt habe.