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19. Januar 2015 – Tax
Unbeschränkt steuerpflichtig bei Beibehaltung des eigenen Hauses während einer Auslandstätigkeit?

Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begründet. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 134/12).

Der Kläger ging für seinen Arbeitgeber zusammen mit seiner Ehefrau für fünf Jahre ins europäische Ausland. In ihren Steuererklärungen gaben die Kläger während dieser Zeit ihr Haus in Deutschland, das weiterhin ihre Kinder bewohnten, als ihre Adresse an. Sie kamen aber tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern jeweils im Hotel übernachteten. Die Kläger wendeten sich gegen ihre Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige.

Das Gericht gab ihnen Recht. Zwar hätten sie das Haus im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollen und dort auch genug Platz gehabt, obwohl ihre Kinder in dem Haus gewohnt hätten. Aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sie diese Möglichkeit tatsächlich nicht genutzt. Demnach seien sie mangels eines Wohnsitzes in Deutschland für die Zeit ihres Auslandsaufenthaltes nicht unbeschränkt steuerpflichtig.