Das Finanzgericht Münster entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass die Einlösung von “Xetra Gold”-Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften führt (Az. 10 K 2030/13).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2009 “Xetra Gold”-Inhaberschuldverschreibungen erworben. In 2011 machte er von seinem Anspruch auf die Lieferung von Gold Gebrauch, indem er sich 20 Goldbarren à 100 Gramm aushändigen ließ. Die Differenz zwischen den Goldwerten 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn von rund 20.000 Euro, den die Bank des Klägers in ihrer Erträgnisaufstellung bescheinigte. Den Gewinn behandelte das Finanzamt – entsprechend einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Nach Auffassung der Richter stelle die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar und führe damit nicht zu einem Kapitalertrag. Sie sei keine Kapitalforderung, weil sie keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung (Lieferung von Gold) verbriefe. Hieran ändere auch die Börsenfähigkeit nichts. Des Weiteren würde kein Veräußerungsvorgang vorliegen, da die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung vielmehr zu ihrem Untergang führe.
Hintergrund:
“Xetra Gold”-Inhaberschuldverschreibungen sind börsenfähige Wertpapiere in Form von nennwertlosen Anleihen, die einen jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Die Emittentin hält die entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor.