Der BFH legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Einheitsbewertungsvorschriften seit dem Feststellungszeitpunkt 01.01.2009 verfassungswidrig sind, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen (BFH-Az. II R 16/13, BVerfG-Az. 1 BvL 11/14).
In dem Fall machte der Käufer eines Ladenlokals geltend, dass der dem Voreigentümer gegenüber festgestellte Einheitswert wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts aus dem Jahr 1964 verfassungswidrig sei und die entsprechende Einheitswertfeststellung daher ersatzlos aufgehoben werden müsse.
Der BFH stützt seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
Einheitswerte seien u. a. Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte seien in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es nach Anzahl und Ausmaß zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert. Dabei gehe es nicht um eine Anhebung der Grundsteuer, sondern um eine realitätsgerechte Bewertung der Grundstücke im Verhältnis zueinander.
Bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht seien neue Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide sowie die Beitreibung von Grundsteuer für vorläufig zu erklären.
Die Vorlage betreffe nicht die Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet. Da dort sogar der noch weiter zurückliegende Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1935 maßgebend sei, gälten die oben genannten Gründe dort erst recht.