Aktuelles

12. Januar 2015 – Legal
Mindestlohngesetz – Unternehmer sollten Aufzeichnungspflichten beachten

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Bei einer Unterschreitung des Mindestlohns können Arbeitnehmer die Zahlung der Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber einklagen. Die Unterschreitung des Mindestlohns ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Wichtig: Ein Arbeitgeber muss bei den in § 17 MiLoG genannten Arbeitnehmern und Wirtschaftszweigen die dort festgelegten Aufzeichnungspflichten beachten. Er ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Tages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt nach § 13 MiLoG auch für Entleiher von Arbeitskräften.