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29. Dezember 2014 – Legal
Verpflichtend: Mindestlohn ab 01.01.2015

Nach dem Gesetz sind Arbeitgeber ab dem 01.01.2015 verpflichtet, ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde zu zahlen. Ausnahmen gibt es in Branchen, in denen die Tarifpartner bereits einen für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn vereinbart haben, wie nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder nach dem Tarifvertragsgesetz. In diesen Branchen sind vorerst niedrigere Mindestlöhne möglich. Betroffene Arbeitgeber müssen spätestens ab Januar 2018 den dann geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

Besondere Sorgfalt ist bei der Beschäftigung von Minijobbern geboten, denn die Einführung des Mindestlohns hat erhebliche Auswirkungen auf deren Arbeitszeit: So dürfen Minijobber im Monat regelmäßig maximal 52,9 Stunden arbeiten, um nicht sozialversicherungspflichtig zu sein. Das heißt konkret: Für Minijobber wird es nicht mehr möglich sein, monatlich 60 Stunden für 450 Euro zu arbeiten. Um genau 450 Euro zu verdienen und nicht unter die Sozialversicherungspflicht zu fallen, dürfen maximal 52,9 Stunden im Monat (450 Euro: 8,50 Euro) gearbeitet werden. 53 Stunden pro Monat wären demnach bereits zu viel (450,50 Euro).

Zudem sind für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.