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15. Dezember 2014 – Legal
Fehlende polizeiliche Anzeige kann Zweifel an Vandalismusschaden am Pkw begründen

Das Landgericht Duisburg entschied, dass ein Versicherungsnehmer, der einen Vandalismusschaden geltend macht, den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen muss, aus denen sich das äußere Bild eines solchen Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt (Az. 12 S 61/13).

Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, sein Auto sei auf der Garageneinfahrt seiner Schwester mutwillig zerkratzt worden und forderte 3.800 Euro Schadenersatz von seiner Vollkaskoversicherung. Eine polizeiliche Anzeige hatte er nicht gemacht.

Das LG bezweifelte, dass die Kratzer auf Vandalismus zurückgingen. Macht ein Versicherungsnehmer einen Vandalismusschaden geltend, müsse er den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines solchen Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lasse. Der Kläger hat zur vollen Überzeugung zu beweisen, dass er das Auto zur behaupteten Zeit am behaupteten Ort unzerkratzt abgestellt und dort später zerkratzt vorgefunden habe. Im Streitfall sei dies dem Kläger nicht gelungen. Nach Auffassung der Richter könne die fehlende polizeiliche Anzeige als Zweifelspunkt bei der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung herangezogen werden. Auch seien die Kratzspuren untypisch für “normalen” Vandalismusschaden.