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3. Dezember 2014 – Tax
Keine Sperrfrist nach Einbringung in eine Einmann-GmbH & Co. KG

Wird ein Grundstück durch die an einer Einmann-GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligte Kommanditistin aus deren Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben KG übertragen, so ist für die Übertragung auch dann nicht rückwirkend der Teilwert anzusetzen, wenn die KG – bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen – das Wirtschaftsgut innerhalb der Drei-Jahres-Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert, da diese Vorschrift auf die Einmann-GmbH & Co. KG von vornherein nicht anwendbar ist. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 863/14 F, 11 K 3050/11 F).

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die zu 100 % am Vermögen beteiligte Kommanditistin ist zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Am 21.12.2007 übertrug die Kommanditistin der Klägerin unentgeltlich ein Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen. Die Klägerin wies das Grundstück ab diesem Zeitpunkt in ihrer Gesamthandsbilanz mit dem Teilwert (325.000 Euro) aus, erstellte aber für die Kommanditistin eine negative Ergänzungsbilanz. Mit Vertrag vom 16.12.2008 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Daraufhin ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass die stillen Reserven (rund 250.000 Euro) aufgrund eines Sperrfristverstoßes rückwirkend im Jahr 2007 aufzudecken seien. Die negative Ergänzungsbilanz ändere daran nichts.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. I R 44/12) sei die dreijährige Sperrfrist auf die Einmann-GmbH & Co. KG nicht anwendbar. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei sie auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre, sondern auch den anderen am Vermögen der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachträglich zugelassen.