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27. November 2014 – Tax
Abzug von Betriebsausgaben eines betrieblichen Pkw des Ehemanns bei gemeinsamer Nutzung von der Ehefrau in ihrem Betrieb

Zieht der Ehemann sämtliche Pkw-Kosten seines betrieblichen Pkw als Betriebsausgaben ab und hat er seine private Pkw-Nutzung pauschal versteuert, kann seine Ehefrau, die für ihren Betrieb den Pkw ihres Ehemanns nutzt und keinerlei Kosten trägt, keinen Pauschalbetrag i. H. v. 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe absetzen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 24/12).

Im vorliegenden Fall gehörte dem Ehemann ein Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Sämtliche Pkw-Kosten zog er als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal nach der sog. “1 %-Regelung”. Seine Ehefrau führte ebenfalls einen Betrieb. Da sie keinen eigenen Pkw besaß, nutzte sie für ihre Betriebsfahrten den Pkw ihres Mannes. An den entstehenden Kosten beteiligte sie sich nicht und setzte gleichwohl einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag i. H. v. 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt ließ diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zu.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Nach Auffassung der Richter setzen Betriebsausgaben das Vorhandensein von “Aufwendungen” voraus. An solchen (eigenen) Aufwendungen fehle es jedoch, wenn der Pkw-Nutzer für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss. Darüber hinaus sei das Besteuerungssystem hier insgesamt ausgewogen, denn der Ehemann als Eigentümer des Pkw könne sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgabe absetzen. Des Weiteren löse bei ihm die zusätzliche Nutzung des Fahrzeugs durch die Ehefrau keine Einkommensteuer aus, da diese Nutzung bereits mit der 1 %-Regelung abgegolten sei. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau erscheine nicht sachgerecht.