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24. November 2014 – Tax
Geschäftlicher Termin kann Anspruch auf Verschiebung eines finanzgerichtlichen Termins begründen

Ein wichtiger geschäftlicher Termin kann einen Anspruch darauf begründen, dass ein vom Finanzgericht später festgesetzter Termin für eine mündliche Verhandlung verschoben werden muss. So der Bundesfinanzhof (Az. VII B 79/12).

Der Kläger hat seinen Antrag auf Terminverlegung mit bereits vor Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung für diesen Tag vereinbarten geschäftlichen Terminen im Ausland begründet. Das Finanzgericht lehnte diesen Antrag ab, wodurch sich der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sah.

Der BFH führte dazu aus, dass die durch berufliche Verpflichtungen bedingte Ortsabwesenheit eines Beteiligten nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminänderung ist, wenn die Verschiebung des anderweitigen Termins zugunsten des gerichtlichen Termins unzumutbar erscheint. Ein solcher Fall sei aber gegeben. Der Kläger habe ausreichend glaubhaft gemacht, dass er bereits vor der Bekanntgabe des Termins zur mündlichen Verhandlung geschäftliche Verabredungen für diesen Tag getroffen und zu diesem Zweck eine Flugreise ins Ausland gebucht hatte. Eine Stornierung des Flugs oder eine kurzfristige Hin- und Rückreise erschien dem BFH insbesondere aus Kostengründen und im Hinblick auf die relativ kurze Zeitspanne zwischen der Zustellung der Ladung und dem anberaumten Termin nicht zumutbar. Im Übrigen wies der BFH darauf hin, dass keine Anzeichen für eine Prozessverschleppungsabsicht bestünden.