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21. November 2014 – Tax
Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht verfassungswidrig

Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht verfassungswidrig. Die Anwendung des günstigeren für Verheiratete und Lebenspartner geltenden Splittingtarifs auch auf Alleinstehende ist im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 4 K 81/14).

Die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern, die vom Kindesvater keinen Unterhalt bekommt, machte gegen den Einkommensteuerbescheid erfolglos durch Einspruch geltend, dass sie durch die Vorenthaltung des Splittingtarifs in verfassungswidriger Weise gegenüber Verheirateten bzw. Lebenspartnern ohne Kinder sowie gegenüber anderen Alleinerziehenden, deren Kinder Barunterhalt von dem anderen Elternteil erhielten, benachteiligt werde.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Gesetzgeber habe in verfassungskonformer Weise durch den Kinderfreibetrag das sächliche Existenzminimum und durch den Ausbildungsfreibetrag den Erziehungs- und Ausbildungsbedarf der Kinder berücksichtigt. Auch ergebe sich aus der Nichtzahlung des Mindestunterhalts kein Anspruch auf einen Freibetrag in entsprechender Höhe, da der Mindestunterhalt nicht der Mutter, sondern den Kindern zustehe.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.