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18. November 2014 – Tax
Duales Studium rechtfertigt bis zum Ende den Anspruch auf Kindergeld

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Eltern für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Kindergeldanspruch auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang geltend machen können (Az. III R 52/13). Da es sich um eine einheitliche Erstausbildung handelt, sei es für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Im vorliegenden Fall nahm der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Zwei Jahre nach erfolgreicher Prüfung zum Steuerfachangestellten, schloss er sein Bachelorstudium ab. Während des laufenden Studiums hatte er mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei gearbeitet. Die Familienkasse zahlte ab dem Erreichen des Abschlusses zum Steuerfachangestellten kein Kindergeld.

Der BFH gab der Klägerin Recht, denn im Streitfall sei auch das nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten. Die Richter stellten insoweit darauf ab, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Bachelorabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Allerdings betonten die Richter auch, dass dies nicht gilt, wenn sich das Kind in einem solchen Fall nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Damit sollen Eltern von nur “pro forma” eingeschriebenen Scheinstudenten von dieser Rechtsprechung nicht profitieren.