Das Landgericht Coburg entschied, dass dem durch Testament eingesetzten Erben die Restbeträge aus der privaten Rentenversicherung ausgezahlt werden müssen, wenn im Versicherungsschein die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt ist (Az. 22 O 598/13).
Im vorliegenden Fall schloss die Tante des Klägers bei dem beklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen – den Kläger – als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Kläger war der Ansicht, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den beiden Lebensversicherungen erhalten müsse. Die Versicherung brachte vor, dass in Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden nach dem Tod der Tante nur die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden.
Das LG gab der Klage statt. Der Kläger sei als Erbe der verstorbenen Tante bezugsberechtigt. Im Streitfall konnte nicht geklärt werden, ob in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung die Regelung vereinbart worden sei. In den Versicherungsscheinen fanden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Todesfall. Nach Auffassung der Richter trage der Versicherungsschein als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich und der gesamte Inhalt muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Ist die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, bleibe es bei der gesetzlichen Regelung, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintrete.