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5. November 2014 – Legal
Unvollständiges Ehegattentestament: grundsätzlich kein Einzeltestament

Grundsätzlich ist ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemeinschaftliches Ehegattentestament kein Einzeltestament des Ehemanns, der den Entwurf verfasst und allein unterschrieben hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf – unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau – als sein Einzeltestament gelten lassen wollte. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 W 46/14).

Ein 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbener Mann beabsichtigte 2007 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Er erstellte einen handschriftlichen Entwurf und unterschrieb diesen. Die Unterschrift seiner Ehefrau unterblieb jedoch. Die Ehegatten hatten vier Kinder. Im Testamentsentwurf war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte zunächst erben und eines der Kinder nach dessen Tod erben sollte. Nach dem Tode des Mannes beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Das Amtsgericht lehnte jedoch die Erteilung des Erbscheins mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem 2007 unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblassers auszulegen und wirksam errichtet worden sei.

Das OLG vertrat jedoch die Auffassung, das vom Ehemann 2007 verfasste Schriftstück stelle kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments. Als gemeinschaftliches Testament sei es nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe. Als Einzeltestament könne es nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge. Es fehlt aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen.