Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung des Arbeitnehmers als dessen Lebensmittelpunkt anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI B 38/14).
Der Kläger machte die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Kosten nicht an. Nach Ansicht des Finanzgerichts war die vom Kläger angebotene Anhörung seines Vaters als Zeuge nicht konkret genug.
Der BFH gab der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers statt. Der Antrag, einen Zeugenbeweis zum überwiegenden Verbringen der Wochenenden in der außerhalb des Beschäftigungsorts liegenden Wohnung des Arbeitnehmers zum Beleg der Tatsache zu erheben, dass sich dort der Lebensmittelpunkt befinde, sei ausreichend genug, um den Beweis zu erheben.