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4. November 2014 – Tax
Scheidungskosten können steuerlich absetzbar sein

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können (Az. 4 K 1976/14).

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung die Anwalts- und Verfahrenskosten für seine Scheidung sowie Kosten für beglaubigte Kopien geltend gemacht. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt.

Das FG entschied, dass Scheidungskosten steuerlich absetzbar sein können. Nach Auffassung der Richter sei die Trennung einer zerrütteten Ehe ein “elementares menschliches Bedürfnis”. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und damit abzugsfähig. Jedoch seien nur die Kosten absetzbar, die unmittelbar durch das Scheidungsverfahren entstünden. Vermögens- und Unterhaltsfragen müssten nicht von einem Gericht entschieden werden und würden daher auch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen im steuerrechtlichen Sinne führen.

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweis
Betroffene Steuerzahler, die 2013 eine Scheidung hatten, können die Kosten in der Steuererklärung angeben. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, kann Einspruch mit Bezug auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.