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29. Oktober 2014 – Tax
Vorausbezahlte Kosten einer Zahnbehandlung über mehrere Jahre als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung als Gestaltungsmissbrauch

Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten sein, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger außersteuerrechtlicher Grund für die Vorauszahlung ersichtlich ist. So entschied das Finanzgericht München (Az. 7 K 3486/11).

Der Kläger machte für das Jahr 2009 nur aufgrund eines Kostenvoranschlages seines Zahnarztes u. a. 45.000 Euro Eigenbeteiligung für eine Zahnoperation, die erst in späteren Jahren stattfinden sollte, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt akzeptierte das nicht.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Wirtschaftlich angemessen sei eine Zahlung jeweils nach Erbringung der – weitaus überwiegend erst in den Folgejahren erbrachten – zahnärztlichen Leistungen. Wenn der Kläger nicht aufgrund einer Festpreiszusage, sondern nur aufgrund eines Kostenvoranschlages seinen vollen mutmaßlich zu erbringenden Eigenanteil für eine umfangreiche Zahnsanierung vorauszahle, stelle sich das als Gestaltungsmissbrauch dar, insbesondere vor dem Hintergrund einer 2009 erhaltenen – der Spitzenprogression unterlegenen – hohen Abfindung.